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Fahren ohne Zulassung


Maggo
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Herr Lehrer, Herr Lehrer ... ich weiß was! :toocool:

Für alle die, die die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nicht kennen. § 10 regelt die "Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen". In Absatz 4 steht klar und deutlich, dass:

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

D.h. im Klartext, dass man für eine Zulassung auf eigener Achse nebst TÜV Besuch lediglich eine EVB Nummer und ein montiertes reserviertes Kennzeichen benötigt. Somit entfällt die lästige Verbringung des Mopeds per Anhänger oder mit Kurzzeitkennzeichen (gelbe Nummer).

Gern geschehen! ?

Saluti,
Maggo

PS: Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html

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vor 26 Minuten schrieb Maggo:

Was sich mir noch nicht erschließt: Ist es zulässig diese Regelung zu nutzen wenn ich eine Saisonzulassung vornehmen will, sich das Kennzeichen aber noch gar nicht im Saisonzeitraum befindet? Zugegeben ein spezieller Fall, aber gerade bittere Realität. ?

da werden sie dich an der kandarre haben

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So speziell ist der Fall nicht.

Die Regelung zur Fahrt ohne gesiegeltes Kennzeichen setzt eine vorläufige Deckung der Versicherung voraus. Diese ist ausserhalb des saisonalen Zeitraums definitiv nicht gegeben. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Ruheversicherung, die eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschließt. Das gilt übrigens auch fürs reine abstellen im Verkehrsraum. 

Daher: Nein, nicht möglich. Müsstest dann bis zum ersten Tag des "erlaubten" Zeitraums warten.

 

Bearbeitet von Sandman633
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Gerade eben schrieb Sandman633:

So speziell ist der Fall nicht.

Die Regelung zur Fahrt ohne gesiegeltes Kennzeichen setzt eine vorläufige Deckung der Versicherung voraus. Diese ist ausserhalb des saisonalen Zeitraums definitiv nicht gegeben. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Ruheversicherung, die eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschließt. Das gilt übrigens auch fürs reine abstellen im Verkehrsraum. 

Daher: Nein, nicht möglich. Müsstest dann bis zum ersten Tag der "erlaubten" Zeitraums warten

Gut gesagt!

 

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